Service Center Mo bis Fr: 7.30 - 17.30 UhrGebührenfrei: Tel.: 0800 800 900 Aus dem Ausland: Tel.: +43 (0)50 700 - 0 Fax: +43 (0)50 700 - 41000 E-Mail:
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>> Einlagensicherung und Anlegerentschädigung gemäß §§ 93 ff BWG |
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Aufgrund von EU-Richtlinien, in Österreich durch das Bankwesengesetz (BWG) umgesetzt, ist jedes Kreditinstitut, das sicherungspflichtige Einlagen entgegennimmt bzw. sicherungs- pflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungs- einrichtung anzugehören.Die Hypo Tirol Bank AG unterliegt als österreichische Bank uneingeschränkt den österreichischen Bestimmungen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (§§ 93 ff BWG). Die Hypo Tirol Bank AG ist Mitglied der Hypo Haftungsgesellschaft mbH mit Sitz in Wien. Einlagensicherung:
Natürliche Personen: Die Einlagen natürlicher Personen sind bis 31.12.2009 in unbegrenzter Höhe gesichert. Ab 01.01.2010 sind die Einlagen natürlicher Personen pro Einleger mit einem Höchstbetrag von EUR 100.000,- gesichert. Nicht natürliche Personen: Einlagen kleiner Kapitalgesellschaften und kleiner Personengesellschaften sind zu 90% pro Einleger, höchstens jedoch mit einem Betrag von EUR 50.000,- gesichert. Derzeit sind kleine Gesellschaften in diesem Sinne (§ 221 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch) solche, die höchstens eines der folgenden Merkmale überschreiten:
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4,84 Mio. Euro Bilanzsumme
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9,68 Mio. Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
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Im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
Gesellschaften über dieser Grenze und sonstige nicht natürliche Personen sind mit 90 % ihrer Einlagen, höchstens jedoch einem Betrag von EUR 20.000,- gesichert.Große Gesellschaften sind jedoch weiterhin von der Einlagensicherung ausgenommen (Größenkriterien siehe § 221 Abs 3 UGB). Anlegerentschädigung: Finanzinstrumente, die bei der betroffenen Bank hinterlegt waren, sind den Anlegern zurückzugeben.
Gelder aus Wertpapierverrechnung (insbesondere Dividenden, Verkaufserlöse, Zinsen und Tilgungen) und Entschädigungen für durch rechtswidrige Handlungen abhanden gekommene Finanzinstrumente sind für natürliche Personen mit einem Höchstbetrag von EUR 20.000,- gesichert. Forderungen nicht natürlicher Personen sind mit 90 %, höchstens jedoch mit einem Betrag von EUR 20.000,- gesichert. Im Übrigen verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 93 ff und § 103h BWG über Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (insbesondere gemäß § 93 Abs. 5 BWG bestehende Ausnahmen), die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen.
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