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Namenssparbuch

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Nach dem BWG § 32 Abs. 4 Z 2 handelt es sich beim Namenssparbuch um ein Sparbuch, dessen Inhaber sich gegenüber der Bank ausgewiesen hat. Es lautet auf den eigenen Namen des Kunden. Über Namenssparbücher, die ab einem Guthabensstand von EUR 15.000,-(ohne Berücksichtigung der jährlichen Zinsgutschrift) zwingend sind, kann nur noch der identifizierte Kunde persönlich und nur gegen die Vorlage des Sparbuches bei seiner Bank verfügen.

Das Namenssparbuch auf einen Blick:

  • Für jede Guthabenshöhe, jedoch zwingend für Guthaben ab EUR 15.000,-
  • Die Bezeichnung des Sparbuches lautet auf den Namen des/der Kunden oder Nummernsparbuch.
  • Ein Losungswort ist nicht zwingend, aber auf Wunsch möglich.
  • Ein Namenssparbuch kann nicht weitergegeben werden.
  • Eine Schenkung ist 31.12.2002 noch steuerfrei.
  • Im Todesfall ist eine Meldung an den Notar, wie beim Konto, verpflichtend. Eine Meldung an das Finanzamt geschieht nicht.
  • Jeder kann eine Einzahlung vornehmen. Ab EUR 15.000,- muss sich der Einzahler legitimieren.
  • Nur der für ein Sparbuch identifizierte Kunde kann mit Vorlage des Sparbuches Geld von einem Namenssparbuch abheben.