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HYPO TIROL BANK AG
IFRS Konzernabschluss zum 31.12.2021
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verwendeten Parameter dahingehend überprüft, ob diese geeignet
sind, Wertberichtigungen in angemessener Höhe zu ermitteln. Wir
haben die Angemessenheit der Ausfallswahrscheinlichkeiten auf
Basis von zwölf Monaten und der Gesamtlaufzeit und
Verlustquoten beurteilt. Dabei wurden insbesondere die
Angemessenheit der verwendeten statistischen Modelle und
Parameter sowie die mathematischen Funktionsweisen beurteilt.
Insbesondere haben wir die Auswirkungen der COVID-19-
Pandemie auf die Ermittlungsmethode der
Ausfallswahrscheinlichkeiten beurteilt. Zusätzlich wurden die
Auswahl und die Bemessung von zukunftsgerichteten Schätzungen
und Szenarien analysiert und deren Berücksichtigung in der
Parameterschätzung überprüft. Wir haben die Herleitung und
Begründung des Management Overlays, sowie die
zugrundeliegenden Annahmen in Hinblick auf deren
Angemessenheit beurteilt. Die rechnerische Richtigkeit der
Wertberichtigungen haben wir auf Basis einer Stichprobe
nachvollzogen. Dazu haben wir unsere Financial Risk Management-
Spezialisten eingebunden. Weiters wurden einzelne automatisierte
Kontrollen der dem Berechnungsmodell zugrunde liegenden IT-
Systeme auf ihre Wirksamkeit beurteilt. Hierzu wurden interne IT-
Spezialisten herangezogen.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen
verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen alle
Informationen im Geschäftsbericht, ausgenommen den
Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den
Bestätigungsvermerk. Der Geschäftsbericht wird uns voraussichtlich
nach dem Datum des Bestätigungsvermerks zur Verfügung gestellt.
Unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss erstreckt sich nicht auf
diese sonstigen Informationen, und wir werden keine Art der
Zusicherung darauf geben.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses haben
wir die Verantwortlichkeit, diese sonstigen Informationen zu
lesen,
sobald sie vorhanden sind, und dabei zu würdigen, ob die sonstigen
Informationen wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss
oder unseren bei der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen
aufweisen oder anderweitig falsch dargestellt erscheinen.
Verantwortlichkeiten
der gesetzlichen Vertreter
und des
Prüfungsausschusses für den Konzernabschluss
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des
Konzernabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den
IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, ein möglichst getreues Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner
sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines
Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen
Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen
Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit
des Konzerns zur
Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im
Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit –
sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den
Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen
Vertreter beabsichtigen, entweder den Konzern zu liquidieren
oder die
Unternehmenstätigkeit einzustellen oder haben keine realistische
Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des
Rechnungslegungsprozesses des Konzerns.
Verantwortlichkeiten
des Abschlussprüfers für die Prüfung
des Konzernabschlusses
Unsere Ziele sind hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der
Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen
Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist und
einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil
beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit,
aber keine Garantie dafür,
dass eine in Übereinstimmung mit der AP-VO
und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer
Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte
Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche
vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen
können aus dolosen
Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich
angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise
erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses
Konzernabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der AP-VO
und
mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer
Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir
während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus
und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus gilt:
●
Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher falscher
Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern
im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese
Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die
ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser
Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen
resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt
werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose
Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen,
beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende
Darstellungen
oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
●
Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung
relevanten internen Kontrollsystem,
um Prüfungshandlungen zu
planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind,
jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des
internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben.
●
Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen
Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die
Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern
dargestellten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit
zusammenhängende Angaben.
●
Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der
Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter
sowie,
auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine
wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder
Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit
des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine
wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem
Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im
Konzernabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese
Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu
modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der
Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks
erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder