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Gutachter sehen Entschädigungsanspruch für Tourismusbetriebe

12.05.2020

Gutachter sehen Entschädigungsanspruch für Tourismusbetriebe

Nachdem Mitte März Tirols Tourismusbetriebe aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus behördlich geschlossen wurden, haben nach Meinung zweier Gutachter Betriebe Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz. Die Schließungen waren auf Basis des Epidemiegesetzes erfolgt, das eine Entschädigung vorsieht, von den Behörden erlassene Verordnungen nach den Corona-Gesetzen jedoch nicht.

Am 26. März wurden die Epidemie-Verordnungen vom 13. März - die noch aufgrund des Epidemiegesetzes erlassen wurden - vom Land Tirol aufgehoben und durch neue Verordnungen auf Grundlage der Corona-Gesetze ersetzt. Nach Ansicht des Wiener Rechtsanwaltes Peter Sander ist der Versuch, das Epidemiegesetz auszuhebeln, "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig", sagte Sander der "Tiroler Tageszeitung" (Dienstags-Ausgabe).

Er geht davon aus, dass der Anspruch auf Entschädigung "jedenfalls für den Zeitraum 13. bzw. 16. März bis 26. März 2020" gelte. Zudem würden "einige gute Gründe" dafür sprechen, dass der Ersatzanspruch auch "für den Zeitraum vom 27. März bis 13. April" zustehe, da die am 13. März erlassene Verordnung eigentlich bis Mitte April hätte gelten sollen. Berechtigt seien jene Betriebe, die Mitte März per Landesverordnung schließen mussten. Außerdem stehe in den Corona-Gesetzen, "dass das Epidemiegesetz unberührt bleibt. Damit sind auch die Verordnungen, die auf diesem Gesetz basieren, unberührt", so Sander.

Auch Daniel Ennöckl, Verfassungs- und Verwaltungsrechtsprofessor der Universität Wien, teilte diese Auffassung. Die Aufhebung der Epidemie-Verordnung durch das Land Tirol am 26. März sei gesetzeswidrig. "Der einzige Zweck der Aufhebung bestand darin, die entschädigungspflichtige Betriebsschließung (...) in eine entschädigungslose des Landeshauptmanns 'umzuwandeln'", meinte Ennöckl. Dies stelle keine "sachliche Rechtfertigung für die Aufhebung der Verordnung dar".

Zudem vertrat Ennöckl die Meinung, dass eine Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz nur dann außer Kraft gesetzt werden könne, wenn vom Betrieb keine "außerordentliche (Corona-)Gefahr mehr ausgehe, hieß es in der "TT". Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Sander meinte daher, dass ein Anspruch auf Entschädigung daher sogar bis zum 15. Mai bestehe, da bis dahin in Wirtshäusern die Gefahr durch das Coronavirus noch aufrecht sei. Nachdem in Salzburg, Kärnten und Vorarlberg ähnliche Verordnungen nach dem Epidemiegesetz erlassen wurden, könnten die Entschädigungszahlungen auch dort relevant werden.

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