Mit 1. September 2025 tritt in Österreich das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft. Das Gesetz ersetzt das Amtsgeheimnis durch ein transparenteres System für den Zugang zu Informationen.
Die Hypo Tirol Bank fällt ausschließlich unter die Bestimmungen des § 13 IFG. Das bedeutet, dass wir verpflichtet sind, Ihnen bestimmte Informationen auf Antrag bereitzustellen – allerdings nur, soweit keine gesetzlichen Ausschlussgründe bestehen.

Schritt für Schritt
So stellen Sie einen Antrag
- Schriftlich einbringen – per E-Mail oder Post (Kontaktdaten siehe unten).
- Anliegen präzisieren – beschreiben Sie bitte möglichst genau, welche Informationen Sie möchten (Thema, Zeitraum, Akten/Dokumente, falls bekannt).
- Legitimationsnachweis – bitte legen Sie Ihrem Antrag einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) bei.
- Antwort abwarten – Sie erhalten unsere Rückmeldung innerhalb der gesetzlichen Frist.
Potenzielle Ausschlussgründe
Trotz der grundsätzlichen Informationspflicht gibt es wichtige Einschränkungen, die insbesondere für uns als Bank von gr0ßer Bedeutung sind:
- Datenschutz (DSGVO): Personenbezogene Daten dürfen nicht offengelegt werden, sofern keine gesetzliche Grundlage vorliegt.
- Bankgeheimnis (§ 38 BWG): Informationen über Kunden, Konten oder Bankgeschäfte sind vom Informationszugang ausgenommen.
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse: Interne Prozesse, Strategien oder vertrauliche Vertragsinhalte dürfen nicht preisgegeben werden.
- Finanzmarktstabilität: Informationen, deren Veröffentlichung die Stabilität des Finanzsystems gefährden könnte, unterliegen dem Ausschluss.
Über diese Abgrenzungen entscheidet die zuständige Organisationseinheit nach entsprechender Prüfung.
Wissenswertes
FAQ
Eine Information ist jeder sachlich abgegrenzte Inhalt
- der im Zuge der Aufgabenerfüllung der Hypo Tirol Bank erstellt oder verwendet wurde,
- und tatsächlich vorhanden ist.
Nicht darunter fallen mündliche Auskünfte, persönliche Meinungen oder Ausarbeitungen, die erst erstellt werden müssten.
Die Information wird in der Form bereitgestellt, in der sie vorhanden ist, z.B.:
- Kopie eines Dokuments
- Elektronischer Scan
Eine inhaltliche Aufbereitung oder Kommentierung ist nicht vorgesehen.
In der Regel bis zu 4 Wochen. In Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden (mit Begründung der Verlängerung).
Ja. Wenn gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen (z. B. DSGVO, Bankgeheimnis), sind wir verpflichtet, den Antrag abzulehnen. Sie erhalten in diesem Fall eine begründete Antwort.