Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts.
Seit dem 1.1.2018 ist die EU-Benchmark-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/1011, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R1011) in Kraft. Ziel der Benchmark-Verordnung ist es, dass die in der EU bereitgestellten und verwendeten Referenzwerte robust, zuverlässig und repräsentativ sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und einen hohen Verbraucher- und Anlegerschutz sicherzustellen.
Unter anderem verpflichtet die Benchmark-Verordnung Banken, robuste schriftliche Pläne aufzustellen, die beschreiben, wie die Bank vorgeht, wenn sich ein Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Die Banken verfügen derzeit schon über solche robuste Notfallpläne.
Die Benchmark-Verordnung wurde zuletzt mit der Verordnung (EU) 2021/168 mit Wirksamkeit ab 13.2.2021 geändert (siehe die konsolidierte Version hier): Die Europäische Kommission erhielt das Recht, kritische Referenzwerte in besonderen Fällen, insbesondere im Falle der Einstellung ihrer Veröffentlichung, mittels Unionsrecht zu ersetzen.
Als Ihre kreditgebende Bank ist es uns ein Anliegen, dass bei Entfall des Referenzwertes ein Ersatzreferenzwert zur Anwendung kommt, der diesem Referenzwert wirtschaftlich am nächsten kommt. Welcher Ersatzreferenzwert dies in Zukunft ist, kann derzeit vertraglich nicht sinnvoll geregelt werden, weil die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen eines Ersatzereignisses vorweg nicht hinreichend präzise vorhergesagt werden können.
Zu einem Ersatzereignis kommt es,
Wenn ein Ersatzereignis eintritt, ist folgende Vorgehensweise angedacht:
Die Anwendung des relevanten Ersatzreferenzwertes erfolgt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, ab dem Zeitpunkt, ab dem der betroffene (alte) Referenzwert tatsächlich nicht mehr veröffentlicht wird, eine wesentliche Änderung erfährt oder als nicht mehr repräsentativ gilt.
Alle betroffenen Kunden werden über den Umstand der Einstellung der Veröffentlichung, der erheblichen Änderung bzw. des Nicht-Repräsentativ-Werdens des betroffenen Referenzwertes und über den sich daraus ergebenden Nachfolgezinssatz informiert.
Bei kurzfristigem Ausfall des Ersatzreferenzwertes erfolgt der Kontoabschluss mit dem letzten verfügbaren Wert, sollte vertraglich keine andere Vereinbarung getroffen worden sein.
EURIBOR:
In vielen Verträgen ist ein EURIBOR-Zinssatz als Referenzwert vereinbart. Derzeit wird auf europäischer Ebene erhoben, welcher Referenzwert ein geeigneter Ersatzreferenzwert für den EURIBOR sein könnte. Hierfür wurde auch eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die Working Group on Euro Risk-Free Rates. Als geeigneter Ersatzreferenzwert des EURIBOR wird derzeit die euro short-term rate (€STR) vorgeschlagen, wobei hierzu bestimmte relevante Berechnungsmethoden und sonstige relevante Informationen derzeit von der Arbeitsgruppe noch ausgearbeitet werden.
Die FMA sieht die Empfehlungen der Working Group on Euro Risk-Free Rates (für allgemeine Information siehe Working group on euro risk-free rates (europa.eu)) als robuste Notfallpläne an. Diese wurden auch in unserem Notfallplan berücksichtigt.
Details zum Notfallplan der Hypo Tirol Bank AG folgen in Kürze an dieser Stelle…